Stellenmeldepflicht

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Das müssen Sie als Arbeitgeber zur Stellenmeldepflicht wissen

Was ist die Stellenmeldepflicht und wie funktioniert sie? Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen zur Stellenmeldepflicht und was Arbeitgeber seit dem 1. Juli 2018 beachten müssen. Inkrafttreten der Stellenmeldepflicht Der Bundesrat hat am 8. Dezember 2017 entschieden, wie das Gesetz zur Umsetzung des Verfassungsartikels zur Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) – die so genannte «Masseneinwanderungsinitiative» – auf Verordnungsebene umgesetzt wird. Seit dem 1. Juli 2018 ist die Stellenmeldepflicht in Kraft. Seither muss für Vakanzen, die der Stellenmeldepflicht unterliegen, nachstehender Prozess eingehalten werden. Der Meldeprozess in 4 Schritten erklärt.

Geltungsbereich

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Hier gilt die Stellenmeldepflicht nicht
  • Stellen, die durch Stellensuchende besetzt werden, die bei einem RAV gemeldet sind;
  • Stellen innerhalb eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe oder eines Konzerns, die mit internen Personen besetzt werden, die seit mindestens 6 Monaten dort angestellt sind; dies gilt auch für Lernende, die im Anschluss an eine Lehre angestellt werden.
  • Beschäftigungen, die maximal 14 Kalendertage dauern;
  • Anstellungen von Personen, die mit Zeichnungsberechtigten im Unternehmen durch Ehe oder durch eingetragene Partnerschaft verbunden oder in gerader Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind.
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Betroffene Berufsgruppen
Die Liste der von der Stellenmeldepflicht betroffenen Berufsgruppen wird einmal jährlich durch das SECO aktualisiert. Die Kantone können die Meldepflicht regional für weitere, zusätzliche Berufsgruppen beantragen. Sie finden die jeweils aktuellste Version auf dieser Informationsseite.

Meldungen

Was wird gemeldet?
Gemäss der Arbeitsvermittlungsverordnung müssen folgende Informationen dem zuständigen RAV übermittelt werden:

 

Auszug aus dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
1. Die Arbeitgeber müssen offene Stellen in den Berufsarten nach Artikel 53a Absatz 1 der für sie örtlich zuständigen Stelle der öffentlichen Arbeitsvermittlung melden. Gesuchter Beruf Tätigkeit, einschliesslich spezieller Anforderungen Arbeitsort Arbeitspensum Datum des Stellenantritts Art des Arbeitsverhältnisses: befristet und unbefristet Kontaktadresse Name des Unternehmens
Wie wird gemeldet?
  • Über elektronische Schnittstelle Internetplattform des RAV («Job Room»)
  • Per Telefon
  • Durch persönliche Vorsprache
  • Zuständiges RAV ist das RAV am künftigen Arbeitsort des Arbeitnehmenden
  • Bei Personalverleih: Sitz des Einsatzbetriebs
  • Bei Feststellenvermittlung: Sitz des neuen Arbeitgebers

 

Sanktionen

Was sind die Sanktionen bei einer Verletzung der Stellenmeldepflicht?

Busse bis CHF 40’000 bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht, oder die Nichtdurchführung eines Gesprächs oder einer Eignungsabklärung bei geeigneten Kandidaten Bei fahrlässiger Verletzung beträgt die Maximalbusse CHF 20’000. Die Strafen gelten pro Verstoss.